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Fraktion DIE LINKE/BI Stadtumbau

Änderungsantrag: Satzung über die Abfallentsorgung in der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) (ABFALLENTSORGUNGSSATZUNG) (zurückgezogen)

Alle Änderungen im Vergleich zum Entwurf kursiv.

Bereich § 6 Eigentumsübergang, Anfallen der Abfälle

Änderung § 6 Abs (2) d Satzung:

„Unbefugten ist es nicht gestattet, angefallene, bereitgestellte und überlassene Abfälle zu durchsuchen oder zu entfernen. Ausgenommen davon ist ein solches Handeln zum Zwecke der Mitnahme von Lebensmitteln aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts. Das unerlaubte Entfernen von angefallenen, bereitgestellten und überlassenen Abfällen stellt im Übrigen eine Ordnungswidrigkeit dar und wird als solche verfolgt.“

In § 6 Abs (3) d. Satzung wird angefügt:

„Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung gehen in das Eigentum der Stadt über, sobald sie bereitgestellt oder bei den städtischen Entsorgungsunternehmen angenommen wurden. Die Stadt sieht von Verfolgung ab, wenn Dritte Lebensmittel aus Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts aneignen wollen.“

Bereich  § 28 Ordnungswidrigkeit

Hinter § 28 Abs (1) Satz 4 d. Satzung wird angefügt:

„entgegen § 6 Abs. 2 angefallene oder bereitgestellte Abfälle durchsucht oder entfernt. Davon ausgenommen ist das Durchsuchen von Abfällen mit dem Zweck, Lebensmittel aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen zu entfernen, soweit die Abfallbehälter frei zugänglich sind.“

Begründung:

Wir wollen, dass kein Mensch in Abfällen nach Lebensmitteln suchen muss. Wir wollen aber auch keinen Menschen mit Bußgeldern belegen, der aus sozialen, ökologischen oder ethischen Gründen Lebensmittel aus Abfällen wiederverwertet.

Angesichts einer Verschwendung von deutschlandweit 11 Millionen Tonnen Lebensmitteln, die jährlich als Abfall entsorgt werden, sollte die Stadt in ihrer Abfallsatzung keine Menschen kriminalisieren, die zum privaten Verzehr nach Lebensmittelabfällen suchen und diese entfernen.

Die Änderung dient dem Zweck, Abfälle vorranging zu verwerten und nicht zu beseitigen (gemäß § 7 Abs 2 Satz 2 KrWG). Sie kann zur Reduzierung von Lebensmittelabfällen beitragen und schützt Menschen vor einer unverhältnismäßigen Ahndung als Ordnungswidrigkeit, die aus sozialen, ethischen und ökologischen Motiven verwertbare Lebensmittel aus bereitgestellten Abfällen wiederverwerten wollen.

Die Änderung ist eine sinnvolle Abwägung, um einerseits Lebensmittelverschwendung zu reduzieren und andererseits dem Ordnungsempfinden der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Rechnung zu tragen. Diese Abwägung erreichen wir, indem das Durchsuchen und Entfernen von angefallenen, bereitgestellten und überlassenen Abfällen wie im Satzungsentwurf vorgesehen als Ordnungswidrigkeit und mit einem Bußgeld von 55 bis 250 Euro geahndet wird. Lediglich eine Ausnahmeregelung für Lebensmittelabfälle sieht vor, dass die Stadt in diesem Fall von einer Verfolgung absieht, auch wenn Abfälle durch ihre Bereitstellung in das Eigentum der Stadt übergegangen sind.

Voraussetzung ist, dass die Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen stammen und frei zugänglich, also nicht eingezäunt oder verschlossen sind und kein physisches Hindernis überwunden werden muss, das einem Abfallbehälter oder einem Abfallcontainer  vorgelagert ist.

Wir unterscheiden Lebensmittel von anderen Abfällen auf Grundlage des Lebensmittelbegriffes aus EU-Verordnung 178/2002/EG: „Im Sinne dieser Verordnung sind ‚Lebensmittel‘ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.“

Die Stadtverordnetenversammlung vom 15.08.2019 hat sich jüngst mit dem Thema Lebensmittelverschwendung in Frankfurt (Oder) beschäftigt (vgl. Vorlagen-Nr: 19/AFR/0076). Die Möglichkeit, Lebensmittel aus überlassenen Abfällen zum privaten Gebrauch mitzunehmen, stellt eine sinnvolle Ergänzung zur gemeinnützigen Sammlung von noch verwertbaren Lebensmitteln dar.

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Änderungsantrag: Satzung über die Abfallentsorgung in der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) (ABFALLENTSORGUNGSSATZUNG) (zurückgezogen)

Alle Änderungen im Vergleich zum Entwurf kursiv.

Bereich § 6 Eigentumsübergang, Anfallen der Abfälle

Änderung § 6 Abs (2) d Satzung:

„Unbefugten ist es nicht gestattet, angefallene, bereitgestellte und überlassene Abfälle zu durchsuchen oder zu entfernen. Ausgenommen davon ist ein solches Handeln zum Zwecke der Mitnahme von Lebensmitteln aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts. Das unerlaubte Entfernen von angefallenen, bereitgestellten und überlassenen Abfällen stellt im Übrigen eine Ordnungswidrigkeit dar und wird als solche verfolgt.“

In § 6 Abs (3) d. Satzung wird angefügt:

„Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung gehen in das Eigentum der Stadt über, sobald sie bereitgestellt oder bei den städtischen Entsorgungsunternehmen angenommen wurden. Die Stadt sieht von Verfolgung ab, wenn Dritte Lebensmittel aus Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts aneignen wollen.“

Bereich  § 28 Ordnungswidrigkeit

Hinter § 28 Abs (1) Satz 4 d. Satzung wird angefügt:

„entgegen § 6 Abs. 2 angefallene oder bereitgestellte Abfälle durchsucht oder entfernt. Davon ausgenommen ist das Durchsuchen von Abfällen mit dem Zweck, Lebensmittel aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen zu entfernen, soweit die Abfallbehälter frei zugänglich sind.“

Begründung:

Wir wollen, dass kein Mensch in Abfällen nach Lebensmitteln suchen muss. Wir wollen aber auch keinen Menschen mit Bußgeldern belegen, der aus sozialen, ökologischen oder ethischen Gründen Lebensmittel aus Abfällen wiederverwertet.

Angesichts einer Verschwendung von deutschlandweit 11 Millionen Tonnen Lebensmitteln, die jährlich als Abfall entsorgt werden, sollte die Stadt in ihrer Abfallsatzung keine Menschen kriminalisieren, die zum privaten Verzehr nach Lebensmittelabfällen suchen und diese entfernen.

Die Änderung dient dem Zweck, Abfälle vorranging zu verwerten und nicht zu beseitigen (gemäß § 7 Abs 2 Satz 2 KrWG). Sie kann zur Reduzierung von Lebensmittelabfällen beitragen und schützt Menschen vor einer unverhältnismäßigen Ahndung als Ordnungswidrigkeit, die aus sozialen, ethischen und ökologischen Motiven verwertbare Lebensmittel aus bereitgestellten Abfällen wiederverwerten wollen.

Die Änderung ist eine sinnvolle Abwägung, um einerseits Lebensmittelverschwendung zu reduzieren und andererseits dem Ordnungsempfinden der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Rechnung zu tragen. Diese Abwägung erreichen wir, indem das Durchsuchen und Entfernen von angefallenen, bereitgestellten und überlassenen Abfällen wie im Satzungsentwurf vorgesehen als Ordnungswidrigkeit und mit einem Bußgeld von 55 bis 250 Euro geahndet wird. Lediglich eine Ausnahmeregelung für Lebensmittelabfälle sieht vor, dass die Stadt in diesem Fall von einer Verfolgung absieht, auch wenn Abfälle durch ihre Bereitstellung in das Eigentum der Stadt übergegangen sind.

Voraussetzung ist, dass die Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen stammen und frei zugänglich, also nicht eingezäunt oder verschlossen sind und kein physisches Hindernis überwunden werden muss, das einem Abfallbehälter oder einem Abfallcontainer  vorgelagert ist.

Wir unterscheiden Lebensmittel von anderen Abfällen auf Grundlage des Lebensmittelbegriffes aus EU-Verordnung 178/2002/EG: „Im Sinne dieser Verordnung sind ‚Lebensmittel‘ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.“

Die Stadtverordnetenversammlung vom 15.08.2019 hat sich jüngst mit dem Thema Lebensmittelverschwendung in Frankfurt (Oder) beschäftigt (vgl. Vorlagen-Nr: 19/AFR/0076). Die Möglichkeit, Lebensmittel aus überlassenen Abfällen zum privaten Gebrauch mitzunehmen, stellt eine sinnvolle Ergänzung zur gemeinnützigen Sammlung von noch verwertbaren Lebensmitteln dar.

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Anschrift

DIE LINKE. Frankfurt (Oder)
Berliner Straße 38
15230 Frankfurt (Oder)

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Mittwoch: 10:00 – 18:00 Uhr
                   13:00 – 17:00 Uhr (Kassenzeit)

Donnerstag: 09:00 – 10:00 Uhr
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